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Vereinssatzung PDF
Beitragsordnung PDF


Präambel

Die Zielvorstellungen und Grundsätze von Freien Alternativschulen finden sich in den Wuppertaler Thesen 1986 und Berliner Grundsätzen 2011 wieder:

Wuppertaler Thesen

  1. Die gesellschaftlichen Probleme der Gegenwart und Zukunft (Ökologie, Kriege, Armut usw.) sind auf demokratische Weise nur von Menschen zu lösen, die Eigenverantwortung und Demokratie leben können. Alternativschulen versuchen, Kindern, Lehrern und Eltern die Möglichkeit zu bieten, Selbstregulierung und Demokratie im Alltag immer wieder zu erproben. Das ist die wichtigste politische Dimension der Alternativschulen.
  2. Alternativschulen sind Schulen, in denen Kindheit als eigenständige Lebensphase mit Recht auf Selbstbestimmung, Glück und Zufriedenheit verstanden wird, nicht etwa nur als Trainingsphase fürs Erwachsensein.
  3. Alternativschulen schaffen einen Raum, in dem Kinder ihre Bedürfnisse, wie Bewegungsfreiheit, spontane Äußerungen, eigene Zeiteinteilung, Eingehen intensiver Freundschaften entfalten können.
  4. Alternativschulen verzichten auf Zwangsmittel zur Disziplinierung von Kindern; Konflikte sowohl unter Kindern als auch Kindern und Erwachsenen schaffen Regeln und Grenzen, die veränderbar bleiben.
  5. Lerninhalte bestimmen sich aus den Erfahrungen der Kinder und werden mit den Lehrern zusammen festgelegt. Die Auswahl der Lerngegenstände ist ein Prozess, in den der Erfahrungshintergrund von Kindern und Lehrern immer wieder eingeht. Der Komplexität des Lernens wird durch vielfältige und flexible Lernformen, die Spiel, Schulalltag und das soziale Umfeld der Schule einbeziehen, Rechnung getragen.
  6. Alternativschulen wollen über die Aneignung von Wissen hinaus emanzipatorische Lernprozesse unterstützen, die für alle Beteiligten neue und ungewohnte Erkenntniswege eröffnen. Sie helfen so, Voraussetzungen zur Lösung gegenwärtiger und zukünftiger gesellschaftlicher Probleme zu schaffen.
  7. Alternativschulen sind selbstverwaltete Schulen. Die Gestaltung der Selbstverwaltung ist für Eltern, Lehrer und Schüler prägende Erfahrung im demokratischen Umgang miteinander.
  8. Alternativschulen sind für alle Beteiligten ein Raum, in dem Haltungen und Lebenseinstellungen als veränderbar und offen begriffen werden können. Sie bieten so die Möglichkeit, Abenteuer zu erleben, Leben zu erlernen.

Berliner Grundsätze Freier Alternativschulen

Freie Alternativschulen sind vielfältig. Jede Schule ist anders – eine Standortbestimmung.

  1. Freie Alternativschulen sind Orte der Gemeinschaft, die von allen Beteiligten kooperativ gestaltet und kritisch hinterfragt werden. Die dabei gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen ermutigen und befähigen sie, sich gesellschaftlichen Problemen zu stellen, konstruktive Lösungen zu erarbeiten und neue Formen von Gesellschaft zu erproben.
  2. Freie Alternativschulen sind selbstorganisierte Schulen. Die Gestaltung der Selbstverwaltung ist für Kinder, Jugendliche, Eltern und die in der Schule Tätigen eine prägende Erfahrung im demokratischen Umgang miteinander. Sie schaffen ihre eigenen Regeln und Strukturen, die veränderbar bleiben. Dies fördert Gemeinsinn, gewaltfreie Konfliktlösungen und Verständnis für die Situation anderer.
  3. Freie Alternativschulen sind inklusive Lern- und Lebensorte. Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben hier das gleiche Recht auf Selbstbestimmung und Schutz. Die Bedürfnisse aller Beteiligten werden gleichermaßen geachtet.
  4. Lernen braucht verlässliche Beziehungen. An Freien Alternativschulen ist ein respektvolles Miteinander und das daraus erwachsende Vertrauen Grundlage dieser Beziehungen.
  5. Menschen an Freien Alternativschulen begreifen Lernen als lebenslangen Prozess. Bestandteile des Lernens sind auch das Spielen, soziale und emotionale Erfahrungen und die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen. So entstehen individuelle Lernwege, die emanzipatorische Lernprozesse eröffnen können.
  6. Freie Alternativschulen sind Lern- und Lebensräume, die durch Sensibilität und Offenheit für Veränderungen und Entwicklungen gekennzeichnet sind. Sie integrieren verschiedene pädagogische Vorstellungen in ihren Konzepten und setzen diese in vielfältiger Weise um.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wurzelwerk Lausitz“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern, insbesondere die Schaffung aller inhaltlichen, strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen, die unmittelbar zum Aufbau, Betrieb und Leben der Freien Alternativschule Lausitz und einer dazugehörigen Kindertageseinrichtung notwendig sind. Dabei orientiert sich die Tätigkeit des Vereins an den 1986 in Wuppertal verabschiedeten Thesen sowie den Berliner Grundsätzen Freier Alternativschulen, insbesondere mit dem Fokus auf: die Menschenrechte und die Menschenwürde, das humanistische Menschenbild und den gesellschaftspolitischen Beitrag für den Frieden.
  3. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks werden insbesondere selbstverwaltete pädagogische Einrichtungen, wie eine Kindertagesstätten, Hort und Schulen errichtet und unterhalten. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Einrichtungen und hat zum Ziel, die umfassende Partizipation aller Beteiligten (Eltern, Kinder, Pädagog:innen) zu fördern. Gemäß des Charakters einer selbstverwalteten pädagogischen Einrichtung ist die aktive Mitarbeit der Eltern, Kinder und Pädagog:innen im Einrichtungsalltag erforderlich (z.B. bei Putz-, Einkaufs-, Kochdienst, Verwaltung usw.). Darüber hinaus sollen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen insbesondere für Lehrer:innen und Eltern durchgeführt werden.
  4. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Zwecke Fördergelder beantragen und entgegennehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften für gemeinnützige Körperschaften zweckgebundene und freie Rücklagen zu bilden.
  5. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, Pädagog:innen, die in einer Einrichtung des Vereins angestellt sind, sowie Schüler:innen, die eine Einrichtung des Vereins besuchen, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Verein tritt gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entschieden entgegen. In diesem Sinne können im Verein nur solche Personen Mitglied werden, die diesen Grundsatz teilen und diesen schriftlich bestätigen. Mitglieder von Parteien, Organisationen und Gruppierungen, die die in der Präambel genannten (Grund-) Werte nicht teilen, können nicht Mitglied des Vereins sein.
  3. Die Mitgliedschaft in dem Verein wird nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand entschieden. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Arbeit des Vereins und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  5. Die Art der Mitgliedschaft unterscheidet sich in aktive Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  6. In den Vorstand wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod, d) bei juristischen Personen durch Erlöschen.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand in Textform (Brief/E-Mail) mitzuteilen. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich.
  3. Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in einer Einrichtung des Vereins betreuten Kindes ist, nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein halbes Jahr lang keinen Beitrag entrichten, so gilt dies als Austritt aus dem Verein.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind: a) ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins, b) Beitragsrückstände, mit denen entsprechend der Beitragsordnung verfahren wird.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge, Vereinsvermögen

  1. Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind über die aktuelle Beitragsordnung geregelt die ebenfalls durch die Mitgliedsversammlung beschlossen wird.
  2. Der Umgang mit sozialen Härtefällen ist in der Beitragsordnung geregelt.
  3. Die finanziellen Mittel des Vereinshaushaltes setzen sich aus öffentlichen Zuschüssen, den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Schenkungen zusammen.
  4. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf diese nicht mit Privatinteressen verknüpfen.
  4. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, deren Mehrheit nicht aus Angestellten des Vereins bestehen darf. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit seine/s Stellvertreters. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zwingend verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt einzeln eine:n 1. und eine:n 2. Vorstands-Stellvertreter:in für die Dauer von einem Jahr, sofern sich Kandidat:innen zur Wahl aufstellen lassen.
  9. Der jeweilige Vorstand und die Stellvertreter:innen bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes und der neuen Stellvertreter:innen im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von einem Jahr überschritten wird.
  10. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen. Bei grober Amtspflichtsverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder sonstigem wichtigen Grund kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  11. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode rückt ein:e Stellvertreter:in nach.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief/E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies durch einen begründeten Antrag in Textform (Brief/E-Mail) vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die binnen sechs Wochen nach Antragstellung stattfinden muss.
  4. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Der:Die Versammlungsleiter:in bestimmt eine:n Protokollführer:in.
  6. Für die Wahl des Vorstandes wird ein:e Wahlleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt. Er oder sie darf kein:e Vorstandskandidat:in sein.
  7. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  8. Beschlüsse werden offen durch Handzeichen und/oder elektronisch erfasst abgestimmt, auf Antrag mindestens eine:m der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
  9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  11. Das Stimmrecht und Wählbarkeit ist wie folgt geregelt: Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
  12. Eine Stimmübertragung ist möglich, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmübertragung kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  13. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  14. Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Vorstands-Stellvertreter:innen, Wahl zweier Kassenprüfer:innen für die Dauer einer Vorstandswahlperiode, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, die Richtung der Vereinstätigkeiten, die zu erhebenden Beiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Einrichtungen, die Aufnahme/den Austritt von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall.
  15. Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie eine:n Kassenprüfer:in, die:der nicht dem Vorstand angehören darf. Diese:r hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
  16. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  17. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
  18. Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, das Protokoll einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden. Änderungen werden kenntlich gemacht.

§ 10 Struktur des Wurzelwerks Lausitz e.V.

  1. Die Pädagogik der durch den Verein gegründeten Schule ist in dem Schulkonzept, Aufbau und Struktur in der Schulordnung festgelegt.
  2. Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts werden ausschließlich vom pädagogischen Team gestellt. Änderungen an der Schulordnung und des Schulkonzepts werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen.
  3. Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts müssen zusammen mit der Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt werden. Änderungen der Schulordnung und des Schulkonzepts treten i.d.R. zu Beginn eines Schuljahres in Kraft.
  4. In einer Schulgeldordnung sind die finanziellen und geldwerten Leistungen der Eltern geregelt. Die Schulgeldordnung kann durch den Vorstand geändert werden.

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist von dem:der Kassenprüfer:in zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidator:innen ernennt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige Zwecke.
  3. Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

Aktueller Stand 17.07.2025

Die Zielvorstellungen und Grundsätze von Freien Alternativschulen finden sich in den Wuppertaler Thesen 1986 und Berliner Grundsätzen 2011 wieder:

WUPPERTALER THESEN

  1. Die gesellschaftlichen Probleme der Gegenwart und Zukunft (Ökologie, Kriege, Armut usw.) sind auf demokratische Weise nur von Menschen zu lösen, die Eigenverantwortung und Demokratie leben können. Alternativschulen versuchen, Kindern, Lehrern und Eltern die Möglichkeit zu bieten, Selbstregulierung und Demokratie im Alltag immer wieder zu erproben. Das ist die wichtigste politische Dimension der Alternativschulen.

  2. Alternativschulen sind Schulen, in denen Kindheit als eigenständige Lebensphase mit Recht auf Selbstbestimmung, Glück und Zufriedenheit verstanden wird, nicht etwa nur als Trainingsphase fürs Erwachsensein.

  3. Alternativschulen schaffen einen Raum, in dem Kinder ihre Bedürfnisse, wie Bewegungsfreiheit, spontane Äußerungen, eigene Zeiteinteilung, Eingehen intensiver Freundschaften entfalten können.

  4. Alternativschulen verzichten auf Zwangsmittel zur Disziplinierung von Kindern; Konflikte sowohl unter Kindern als auch Kindern und Erwachsenen schaffen Regeln und Grenzen, die veränderbar bleiben.

  5. Lerninhalte bestimmen sich aus den Erfahrungen der Kinder und werden mit den Lehrern zusammen festgelegt. Die Auswahl der Lerngegenstände ist ein Prozess, in den der Erfahrungshintergrund von Kindern und Lehrern immer wieder eingeht. Der Komplexität des Lernens wird durch vielfältige und flexible Lernformen, die Spiel, Schulalltag und das soziale Umfeld der Schule einbeziehen, Rechnung getragen.

  6. Alternativschulen wollen über die Aneignung von Wissen hinaus emanzipatorische Lernprozesse unterstützen, die für alle Beteiligten neue und ungewohnte Erkenntniswege eröffnen. Sie helfen so, Voraussetzungen zur Lösung gegenwärtiger und zukünftiger gesellschaftlicher Probleme zu schaffen.

  7. Alternativschulen sind selbstverwaltete Schulen. Die Gestaltung der Selbstverwaltung ist für Eltern, Lehrer und Schüler prägende Erfahrung im demokratischen Um- gang miteinander.

  8. Alternativschulen sind für alle Beteiligten ein Raum, in dem Haltungen und Lebenseinstellungen als veränder- bar und offen begriffen werden können. Sie bieten so die Möglichkeit, Abenteuer zu erleben, Leben zu erlernen.

BERLINER GRUNDSÄTZE FREIER ALTERNATIVSCHULEN
Freie Alternativschulen sind vielfältig. Jede Schule ist anders – eine Standortbestimmung.

  1. Freie Alternativschulen sind Orte der Gemeinschaft, die von allen Beteiligten kooperativ gestaltet und kritisch hinterfragt werden. Die dabei gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen ermutigen und befähigen sie, sich gesellschaftlichen Problemen zu stellen, konstruktive Lösungen zu erarbeiten und neue Formen von Gesell- schaft zu erproben.

  2. Freie Alternativschulen sind selbstorganisierte Schulen. Die Gestaltung der Selbstverwaltung ist für Kinder, Jugendliche, Eltern und die in der Schule Tätigen eine prägende Erfahrung im demokratischen Umgang mit- einander. Sie schaffen ihre eigenen Regeln und Strukturen, die veränderbar bleiben. Dies fördert Gemeinsinn, gewaltfreie Konfliktlösungen und Verständnis für die Situation anderer.

  3. Freie Alternativschulen sind inklusive Lern- und Lebensorte. Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben hier das gleiche Recht auf Selbstbestimmung und Schutz. Die Bedürfnisse aller Beteiligten werden gleichermaßen geachtet.

  4. Lernen braucht verlässliche Beziehungen. An Freien Alternativschulen ist ein respektvolles Miteinander und das daraus erwachsende Vertrauen Grundlage dieser Beziehungen.

  5. Menschen an Freien Alternativschulen begreifen Ler- nen als lebenslangen Prozess. Bestandteile des Lernens sind auch das Spielen, soziale und emotionale Erfahrungen und die Interessen der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen. So entstehen individuelle Lernwege, die emanzipatorische Lernprozesse eröffnen können.

  6. Freie Alternativschulen sind Lern- und Lebensräume, die durch Sensibilität und Offenheit für Veränderungen und Entwicklungen gekennzeichnet sind. Sie integrieren verschiedene pädagogische Vorstellungen in ihren Konzepten und setzen diese in vielfältiger Weise um.

  1. Der Verein führt den Namen „Wurzelwerk Lausitz“.

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  3. Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

  4. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
    der Studentenhilfe.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Dabei orientiert sich die Tätigkeit des Vereins an den 1986 in Wuppertal verabschiedeten Thesen sowie den Berliner Grundsätzen Freier Alternativschulen, insbesondere mit dem Fokus auf:
    • die Menschenrechte und die Menschenwürde
    • das humanistische Menschenbild
    • den gesellschaftspolitischen Beitrag für den Frieden.

  3. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks sollen insbesondere selbstverwaltete pädagogische Einrichtungen, wie eine Kindertagesstätte und eine Schule errichtet und unterhalten werden.
    Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Einrichtungen und hat zum Ziel, die umfassende Partizipation aller Beteiligten (Eltern, Kinder, Pädagog*innen) zu fördern. Gemäß des Charakters einer selbstverwalteten pädagogischen Einrichtung ist die aktive Mitarbeit der Eltern, Kinder und Pädagog:innen im Einrichtungsalltag erforderlich (z.B. bei Putz-, Einkaufs-, Kochdienst, Verwaltung usw.). Darüber hinaus sollen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen insbesondere für Lehrer:innen und Eltern durchgeführt werden.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

  4. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins
einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. Eltern,
deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden,
Pädagoginnen, die in einer Einrichtung des Vereins angestellt
sind, sowie Schüler
innen, die eine Einrichtung des Vereins be-
suchen, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein
wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags recht-
fertigt. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustim-
mung des gesetzlichen Vertreters.

2 Die Mitgliedschaft in dem Verein wird nach schriftlichem
Antrag durch den Vorstand entschieden. Diese Entscheidung
ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu
erfolgen hat, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich
an den Vorstand zu richten ist.

3 Alle Mitglieder, abgesehen von den juristischen Personen,
besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen
besitzen nur das aktive Wahlrecht.

4 Die Art der Mitgliedschaft unterscheidet sich in aktive Mit-
gliedschaft und Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder haben
kein Stimm- und Wahlrecht.

5 Das Stimmrecht und Wählbarkeit ist wie folgt geregelt:
• Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
• Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen
und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
• Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.

1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c)Tod,
d) bei juristischen Personen durch Erlöschen.

2 Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand in Text-
form (Brief/E-Mail) mitzuteilen. Der Austritt aus dem Verein
ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich.

3 Sollte ein Mitglied, das Elternteil eines in einer Einrichtung
des Vereins betreuten Kindes ist, nach Beendigung des Betreu-
ungsverhältnisses ein halbes Jahr lang keinen Beitrag entrichten,
so gilt dies als Austritt aus dem Verein.

4 Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfol-
gen. Wichtige Gründe sind: a) ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Ziele und Interessen des Vereins, b) Beitragsrück-
stände, mit denen entsprechend der Beitragsordnung verfahren
wird.

5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mit-
glied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

1 Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe
von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Mitglieds-
beiträge sind über die aktuelle Beitragsordnung geregelt die
ebenfalls durch die Mitgliedsversammlung beschlossen wird.

2 Der Umgang mit sozialen Härtefällen ist in der Beitragsord-
nung geregelt.

3 Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum
erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am
Vereinsvermögen zu.

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerge-
richtlich.

2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berech-
tigt Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.

3 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der
Vorstand hat die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf
diese nicht mit Privatinteressen verknüpfen.

4 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des
Vereins, deren Mehrheit nicht aus Angestellten des Vereins be-
stehen darf. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann
auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. So-
lange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung
durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.

5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit. t seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsit-
zenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit seine/s Stellvertre-
ters. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom
Protokollführer*in der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.

6 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätig-
keiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr.
26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet
werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zwingend verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Hiervon
sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten.

7 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver-
sammlung einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt.

8 Die Mitgliederversammlung wählt einzeln einen 1. und
eine
n 2. Vorstands-Stellvertreterin für die Dauer von einem
Jahr, sofern sich Kandidat
innen zur Wahl aufstellen lassen.

9 Der jeweilige Vorstand und die Stellvertreterinnen bleiben
bis zur Wahl des neuen Vorstandes und der neuen Stellver-
treter
innen im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von
einem Jahr überschritten wird.

10 Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wich-
tigem Grund niederlegen. Bei grober Amtspflichtsverletzung,
Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder sonstigem wichtigen
Grund kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversamm-
lung abberufen werden.

11 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der
Wahlperiode rückt eine Stellvertreterin nach.

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende
Organ des Vereins.

2 Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versamm-
lung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz-
und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form
stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief/E-
Mail) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Schriftform
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge
bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte An-
schrift/EMail-Adresse gerichtet war.

3 Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies durch einen
einen begründeten Antrag in Textform (Brief/E-Mail) vom
Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich
zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die binnen sechs
Wochen nach Antragstellung stattfinden muss.

4 Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

5 DerDie Versammlungsleiterin bestimmt einen Protokoll-
führer
in.

6 Für die Wahl des Vorstandes wird eine Wahlleiterin von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er oder sie darf keine Vor-
standskandidat
in sein.

7 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglie-
derversammlung.

8 Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in
schriftlicher und geheimer Abstimmung.

9 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, inner-
halb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschluss-
fähig.

10 Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit
der erschienenen Mitglieder, sofern es in der Vereinssatzung
oder der Schulordnung nicht anders festgelegt ist.

11 Eine Stimmübertragung ist möglich, jedoch darf ein Mitglied
nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmüber-
tragung ist vom verhinderten Mitglied in Textform (Brief/E-
Mail) gegenüber demder Versammlungsleiterin zu erklären.

12 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen ent-
scheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein An-
trag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsän-
derungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
beschlossen werden.

13 Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversamm-
lung gehören: Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der
Vorstands-Stellvertreterinnen, Wahl zweier Kassenprüferin-
nen für die Dauer einer Vorstandswahlperiode, Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über den Vereinshaus-
halt, die Richtung der Vereinstätigkeiten, die zu erhebenden
Beiträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein
betriebenen Einrichtungen, die Aufnahme/den Austritt von
Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall.

14 Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht
vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen
Kassenprüfer
in, dieder nicht dem Vorstand angehören darf.
Diese
r hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und
in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

15 Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Ände-
rung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereins-
zwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern
nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden.

16 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das von demder Protokollführerin zu
unterzeichnen ist.

17 Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, das Protokoll
einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls
können aber nur innerhalb eines Monats nach der Unterzeich-
nung eines Protokolls geltend gemacht werden. Änderungen
werden kenntlich gemacht.

  1. Die Pädagogik der durch den Verein gegründeten Schule ist in dem Schulkonzept, Aufbau und Struktur in der Schulordnung festgelegt.

  2. Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts werden ausschließlich vom pädagogischen Team gestellt. Änderungen an der Schulordnung und des Schulkonzepts werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen. Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts müssen zusammen mit der Einladung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt werden. Änderungen der Schulordnung und des Schulkonzepts treten i.d.R. zu Beginn eines Schuljahres in Kraft.

  3. In einer Schulgeldordnung sind die finanziellen und geldwerten Leistungen der Eltern geregelt. Die Schulgeldordnung kann durch den Vorstand geändert werden.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

  2. Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist von dem/der Kassenprüfer/in zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen
    werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidator*innen ernennt.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Erziehung.

  3. Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.

Verabschiedet auf der ersten Mitgliederversammlung am 03.11.2021 in Cottbus.
Unterschriften der

Dr. Jadranka Halilović
Dipl. Soz.-Päd. Sandra Jung
André Kalz
Nicole Kalz
Elisa Klee, Bachelor of education
Josefine Martha Pritschkoleit, M.Sc.
Dipl. Soz.-Päd. Nadine Zollweger
Staphan Klausch
Dr. Tina Böhme
Antje Rother